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Inhaltsbereich: Allgemeine Geschäftsbedingungen
der BK Giulini Port Logistics
für den Umschlag und die Lagerung von Gütern

gültig ab 1.Januar 2009

§ 1 Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle zwischen der BK Giulini GmbH - Port Logistics ("Hafenbetrieb") und ihren Kunden ("Auftraggeber") abgeschlossenen Verträge betreffend den Umschlag und die Lagerung von Gütern sowie für alle sonstigen Geschäftsbesorgungen, die der Hafenbetrieb für Auftraggeber ausführt. Anderslautende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit sie vom Hafenbetrieb ausdrücklich und schriftlich anerkannt sind.
  2. Soweit diese AGB keine entgegenstehenden Regelungen enthalten, finden die Bestimmungen der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen ("ADSp") in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Darüber hinaus wird der Auftraggeber auf alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen hingewiesen, insbesondere - aber nicht ausschließlich - auf die Landeshafenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und die darin genannten gesetzlichen und sonstigen Vorschriften.
  3. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der beim Umschlag und der Lagerung von Zollgütern geltenden Vorschriften der Zollverwaltung verantwortlich.

§ 2 Auftragserteilung/Entgelte/Auftragsumfang

  1. Für die Auftragserteilung hat der Auftraggeber die beim Hafenbetrieb erhältlichen aktuellen Vordrucke zu benutzen. Bei der Auftragserteilung an den Hafenbetrieb ist stets der Empfangsberechtigte der Güter anzugeben ("Empfangsberechtigter"). Weiterhin ist mitzuteilen, was Gegenstand des Verkehrsvertrages ist. Die Güter müssen so spezifiziert werden, dass eine ordnungsgemäße Stapelung, Lagerung und Bearbeitung ermöglicht wird, soweit eine entsprechende Auftragserteilung erfolgt. Alle Anweisungen für die Behandlung und die Verwahrung der Güter sind in die Spezifikation aufzunehmen. Insbesondere hat der Auftraggeber darauf hinzuweisen, wenn es sich um gefährliche Güter, lebende Tiere und Pflanzen, leicht verderbliche oder witterungsempfindliche Güter, besonders wertvolle und diebstahlsgefährdete Güter handelt. Der Auftraggeber hat ferner gemäß dem Vordruck alle erforderlichen Adressen, Zeichen, Nummern sowie Anzahl, Art und Inhalt der Packstücke, Eigenschaften des Gutes, den Warenwert und alle sonstigen erkennbar für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erheblichen Umstände anzugeben.
  2. Bei gefährlichem Gut hat der Auftraggeber bei Auftragserteilung dem Hafenbetrieb schriftlich die genaue Art der Gefahr und - soweit erforderlich - die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Handelt es sich um Gefahrgut im Sinne des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter oder um sonstige Güter, für deren Beförderung oder Lagerung besondere gefahrgut-, umgangs- oder abfallrechtliche Vorschriften bestehen, so hat der Auftraggeber alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages erforderlichen Angaben, insbesondere die Klassifizierung nach dem einschlägigen Gefahrgutrecht, mitzuteilen.
  3. Der Auftraggeber hat den Hafenbetrieb bei besonders wertvollen oder diebstahlsgefährdeten Gütern so rechtzeitig, mindestens jedoch zehn (10) Werktage vor Übernahme durch den Hafenbetrieb schriftlich zu informieren, so dass der Hafenbetrieb angemessen prüfen kann, ob er den Auftrag annimmt und gegebenenfalls Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrages treffen kann.
  4. Der jeweilige Umschlag- oder Lagervertrag ("Auftrag") kommt erst mit der ausdrücklichen Annahme in Form der schriftlichen Bestätigung der Auftragserteilung durch den Hafenbetrieb zustande oder wenn die beauftragte Leistung durch den Hafenbetrieb durchgeführt wird. Der Hafenbetrieb ist in keiner Weise zu einer Annahme verpflichtet. Der Hafenbetrieb ist nicht zur Prüfung der Echtheit von Unterschriften jeglicher Art sowie der Befugnisse der Unterzeichner verpflichtet.
  5. Entspricht eine Auftragserteilung nicht den vorgehend genannten Bedingungen und ist nach dem Ermessen des Auftraggebers damit zu rechnen, dass eine sichere und schadenfreie Ausführung des Auftrages mit erhöhten Kosten oder Gefahren verbunden wäre, so kann der Hafenbetrieb auch bereits übernommenes Gut ohne Zustimmung des Auftraggebers zurückgeben, zur Abholung bereit halten, einlagern, an den vom Auftraggeber benannten Empfangsbevollmächtigten oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, an den Auftraggeber selbst versenden und zusätzlich zur Vergütung der bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung wegen des zusätzlichen Aufwands verlangen. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, die vom Auftraggeber gemachten Angaben nachzuprüfen.
  6. Der Hafenbetrieb erbringt alle Leistungen, insbesondere den Empfang, den Umschlag, die Verladung, die Auslieferung oder sonstige Behandlung der Güter (Umladung, Lagerung, Verwiegung, Eichungen usw.) gegen Erhebung der jeweils schriftlich vereinbarten Entgelte.
  7. Ein Auftrag umfasst in der Regel nicht die Verpackung des Gutes sowie die Gestellung oder den Tausch von Paletten oder sonstigen Ladehilfs- und Packmitteln, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Ladehilfs- und Packmittel verbleiben im Eigentum des Hafenbetriebs, soweit sie eine Übereignung nicht vereinbart wurde, und sind in ordnungsgemäßen Zustand zurückzugeben. Im Fall eines Tauschs von Ladehilfs- und Packmitteln sind entsprechende Mittel gleicher Art und Güte dem Hafenbetrieb zu überlassen.

§ 3 Ladungsverzeichnis, Kontrolle der Warenbezeichnung und des Gewichts

  1. Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor der Auftragsdurchführung ein Ladungsverzeichnis mit Angaben zu Art, Menge und Bestimmung der umzuschlagenden Güter einzureichen. Für Ladestücke von mehr als 1.000 kg sind Einzelgewichte anzugeben. Bei fehlerhafter Anmeldung und/oder Spezifikation hat der Auftraggeber sämtliche daraus entstehenden Kosten zu tragen.
  2. Der Hafenbetrieb kann vor dem Umschlag der Güter die Vorweisung des Inhalts der Packstücke verlangen. Fehlen Gewichtsangaben oder erscheinen diese nach Ermessen des Hafenbetriebs unrichtig, so ist der Hafenbetrieb zum Wiegen berechtigt. Fehlen Gewichtsangaben oder ergibt die Wiegung eine mehr als nur unwesentliche Abweichung eines angegebenen Gewichts, so hat der Auftraggeber die Kosten des Wiegens zu zahlen.

§ 4 Übernahme / Übergabe / Schwund

  1. Die Güter gelten jeweils ab der Ladekante eines Transportmittels als übernommen bzw. übergeben.
  2. Die Auslieferung der Güter erfolgt ausschließlich an den vom Auftraggeber benannten Empfangsberechtigten. Dieser hat die Güter unmittelbar zu untersuchen; nur sofortige Beanstandungen können beachtet werden.
  3. Der Hafenbetrieb wird in keinem Fall Eigentümer der Güter, sondern betreibt nur den Umschlag, d.h. die Güter werden von einem Transportmittel auf ein anderes oder einen Lagerplatz verbracht. Im Falle der Lagerung lagert der Hafenbetrieb die Güter im Auftrag des Auftraggebers und wie mit dem Auftraggeber vereinbart, d.h. in der Regel sortenrein in entsprechend bereitgestellten Lagerflächen / -boxen.
  4. Der produktspezifische und marktüblich bekannte Schwund (z.B. durch Veränderung des Feuchtegehalts) ("Schwund") geht allein zu Lasten des Auftraggebers.
  5. Maßgeblich für die Abrechnung von Umschlagsleistungen sind die Transportpapiere, amtliche Schiffeichungen und der Ladeschein (Konnossement).

§ 5 Arbeitszeiten/Weisungsrecht

  1. Die Abwicklung der Aufträge erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Hafenbetriebs Werktags (Montag bis Freitag) von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr ("Geschäftszeiten"). Eine Auftragserledigung außerhalb dieser Zeiten erfolgt nur bei Annahme einer entsprechenden Beauftragung und gegen eine entsprechend zu vereinbarende Mehrvergütung. Der Auftraggeber hat die Leistungen des Hafenbetriebs auf dessen Verlangen auch außerhalb seiner Geschäftszeiten entgegenzunehmen.
  2. Jeder Auftraggeber und alle von ihm beauftragten Personen haben auf dem Betriebsgelände des Hafenbetriebs den Weisungen des Personals des Hafenbetriebes uneingeschränkt Folge zu leisten. Das Rauchen auf dem Betriebsgelände des Hafenbetriebs ist nur in den dafür ausgewiesenen Bereichen gestattet. Ebenso gilt ein absolutes Alkoholverbot für alle auf dem Betriebsgelände des Hafenbetriebs befindlichen Personen des Auftragsgebers.
  3. Der Hafenbetrieb übernimmt keinerlei Gewähr für die Einhaltung bestimmter Stand- und Liegezeiten. Anfallende Liege- und Wagenstandsgelder gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

§ 6 Lade- und Löschzeit

  1. Die Lade- und Löschzeit beträgt pro angefangene 100 Tonnen in der Regel eine Stunde. Schub- und Koppelverbände zählen als eine Schiffseinheit bis zu einer Gesamtschiffsgröße von 3.000 Tonnen. Die tatsächliche Lade- oder Löschzeit richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Der Hafenbetrieb ist nicht für die Einhaltung der regelmäßigen Lade- und Löschzeit verantwortlich. Ein gegebenenfalls anfallendes Liegegeld des Frachtführers eines Schiffes oder sonstigen Personen wegen einer Lade- oder Löschzeit, die über die regelmäßige Lade- oder Löschzeit hinausgeht, geht allein zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat den Hafenbetrieb von entsprechenden Ansprüchen Dritter freizuhalten.
  2. Das voraussichtliche Eintreffen des Schiffes ist der Lade- oder Löschstelle spätestens acht Stunden im Voraus innerhalb der Geschäftszeiten, anzuzeigen. Die Lade- oder Löschzeit beginnt in der Regel zwei Stunden nach dem Eintreffen des Schiffes am Löschplatz; § 4 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend ("Wartefrist").
  3. Als Regelzeit für das Laden oder Löschen gelten die Geschäftszeiten (siehe § 5 Abs. 1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen). Läuft die Wartefrist nach dem Eintreffen des Schiffes erst um 22.00 Uhr oder danach ab, beginnt die Lade- oder Löschzeit am folgenden Werktag um 06.00 Uhr. Die Stunden in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr werden nicht auf die Lade- oder Löschzeit angerechnet.
  4. Wird ausnahmsweise nach freiem Ermessen des Hafenbetriebs zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr durchgehend geladen oder gelöscht, werden für den gesamten Zeitraum acht Stunden auf die insgesamt zur Verfügung stehende Lade- oder Löschzeit angerechnet. Wird das Laden oder Löschen vor 22.00 Uhr begonnen und über 22.00 Uhr hinaus fortgesetzt, wird jede angefangene Zeitstunde, während der geladen oder gelöscht wird, auf die insgesamt zur Verfügung stehende Lade- oder Löschzeit angerechnet. Wird das Laden oder Löschen vor 6.00 Uhr begonnen und über 6.00 Uhr hinaus fortgesetzt, wird jede angefangene Zeitstunde, während der geladen oder gelöscht wird, auf die insgesamt zur Verfügung stehende Lade- oder Löschzeit angerechnet. Wird in der Zeit zwischen 23.00 Uhr und 5.00 Uhr nur stundenweise geladen oder gelöscht, wird zusätzlich zu jeder angefangenen Zeitstunde, während der geladen oder gelöscht wird, jeweils eine weitere Stunde berechnet.

§ 7 Ausführung durch Subunternehmer

  1. Der Hafenbetrieb kann sämtliche nach einem Auftrag zu erbringende Leistungen nach freier Entscheidung des Hafenbetriebs vollständig oder teilweise durch Subunternehmer ausführen lassen. Unter angemessener Berücksichtigung der Interessen des Auftragebers wählt der Hafenbetrieb den Subunternehmer aus und vereinbart mit diesem die Bedingungen der Subbeauftragung.
  2. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet, den Subunternehmer oder dessen Mitarbeiter während der Ausführung der Tätigkeit zu überwachen bzw. überwachen zu lassen. Die Haftung des Hafenbetriebs ist auf die sorgfältige Auswahl des Subunternehmers beschränkt.
  3. Werden durch den Subunternehmer oder dessen Mitarbeiter Schäden an Gütern des Auftraggebers verursacht, tritt der Hafenbetrieb etwaige Ansprüche gegen den Schädiger und/oder den Subunternehmer auf Verlangen des Auftraggebers - soweit gesetzlich zulässig - an den Auftraggeber ab. Eine Haftung des Auftraggebers für diese Schäden ist in jedem Fall ausgeschlossen, soweit ihn bei der fehlerhaften Auswahl des Subunternehmers weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz treffen.

§ 8 Verkehrsbestimmungen

  1. Die Fahrzeuge des Auftraggebers (Schiffe und Landfahrzeuge) dürfen nur den vom Hafenbetrieb zugewiesenen Liege- bzw. Stellplatz einnehmen.
  2. Auf Verlangen des Hafenbetriebes haben Schiffe unverzüglich zu verholen. Wird der Aufforderung nicht unverzüglich nachgekommen, so ist der Hafenbetrieb berechtigt, das Erforderliche für Rechnung und auf Gefahr des Fahrzeugführers ausführen zu lassen. Ist ein Verholen nicht möglich, so ist dem Hafenbetrieb der dadurch eintretende Schaden zu ersetzen.
  3. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass auch im Landverkehr alle anwendbaren gesetzlichen Vorschriften zu beachten sind, insbesondere - aber nicht ausschließlich - die Vorschriften der Landeshafenverordnung des Landes Rheinland-Pfalz und der StVO sowie alle besonderen Bestimmungen für den schienengebundenen Verkehr. Schienen und Kranfahrzeuge haben immer den Vorrang. Die Fahrwege der Schienen- und Kranfahrzeuge sind stets freizuhalten.

§ 9 Ausführung des Güterumschlags

Der Umschlag der Güter im Schiffs- und Landverkehr wird ausschließlich mit den Hebezeugen und durch das Personal des Hafenbetriebes ausgeführt. Das Arbeiten mit Hebezeugen des Auftraggebers oder durch Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Hafenbetriebes.

§ 10 Zwischenlagerung

  1. Eine Zwischenlagerung der Umschlaggüter erfolgt in der Regel nur nach Abstimmung mit dem Auftraggeber über Lagerort und Zwischenlagerkosten. Die schriftlich zu vereinbarenden Zwischenlagerkosten werden pro Tonne eingelagertem Material und pro Tag der Einlagerung netto erhoben.
  2. Ist eine Zwischenlagerung notwendig oder zweckmäßig und kommt eine Abstimmung mit dem Auftraggeber nicht oder nicht rechtzeitig zustande, ist der Hafenbetrieb berechtigt aber nicht verpflichtet, die Umschlaggüter nach eigenem Ermessen zwischenzulagern. Die Zwischenlagerung wird in der Regel nicht für länger als 48 Stunden erfolgen. Der Hafenbetrieb kann jederzeit den Auftraggeber bzw. den von ihm benannten Empfangsberechtigten verpflichtend zur Abnahme binnen 24 Stunden auffordern. Wird der Aufforderung nicht entsprochen oder ist ein Empfangsberechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden, so kann der Hafenbetrieb nach Ablauf einer 48-stündigen Zwischenlagerung die Umschlaggüter auf Kosten des Auftraggebers umlagern oder anderweitig einlagern. Der Hafenbetrieb ist berechtigt nach Ablauf der 48h Frist pro Tonne gelagertem Material unabhängig von dessen Beschaffenheit eine Lagermiete von mindestens Netto 0,17 Euro / Tag in Rechnung zu stellen es sei denn, die Parteien haben eine anderweitige Vereinbarung getroffen.

§ 11 Gefährliche Güter

  1. Der Umgang mit gefährlichen Gütern auf dem Gelände des Hafenbetriebes unterliegt den allgemeinen Bestimmungen, insbesondere den anwendbaren gesetzlichen und sonstigen Vorschriften, deren Kenntnis der Auftraggeber ausdrücklich bestätigt und zu deren Einhaltung sich der Auftraggeber ausdrücklich verpflichtet.
  2. Vor der Anlieferung von gefährlichen Gütern sind dem Hafenbetrieb alle das Gefahrgut betreffende Daten und erforderlichenfalls die Transportgenehmigung zu übermitteln, soweit dies nicht schon im Rahmen der Auftragserteilung gemäß § 2 erfolgt ist.
  3. Sämtliche Transportvorrichtungen, insbesondere Versandstücke, Container, Trailer, die gefährliche Güter enthalten, müssen den anwendbaren gesetzlichen oder sonstigen Bestimmungen, insbesondere den einschlägigen Gefahrgutbeförderungsvorschriften, entsprechen.

§ 15 Pfandrecht / Verkauf

  1. Der Hafenbetrieb hat wegen aller fälligen und nicht fälligen Forderungen, die ihm aus seiner Tätigkeit für den Auftraggeber zustehen, an allen aufgrund des Auftrags umgeschlagenen, eingelagerten und in seiner Verfügungsgewalt stehenden Gütern und/oder sonstigen Werten ein Pfandrecht im gesetzlich geregelten Umfang.
  2. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, nach Ablauf von zwei (2) Wochen die nach § 15 Absatz 1 dieser AGB dem Pfandrecht unterliegenden Güter und/oder sonstigen Werte in solcher Menge, wie nach seinem pflichtgemäßem Ermessen zur Befriedigung seiner Forderungen erforderlich ist, öffentlich zu versteigern oder freihändig zu verkaufen, wenn die fälligen Entgelte trotz vorheriger schriftlicher Mahnung unter Angabe des geschuldeten Geldbetrages und Androhung des Verkaufs durch den Hafenbetrieb innerhalb der in dem Mahnschreiben gesetzten angemessenen Frist nicht bezahlt wurden oder wenn ein Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden ist.
  3. Der beabsichtigte Verkauf wird dem Berechtigten angezeigt. Ist der Auftraggeber oder ein dem Hafenbetrieb bekannter anderweitig Berechtigter nicht bekannt oder nicht aufzufinden, so unterbleibt die Anzeige. Der Verkauf erfolgt frühestens eine (1) Woche nach der Verkaufsanzeige.
  4. Der Hafenbetrieb ist an die zweiwöchige Frist nicht gebunden und zur Androhung sowie zur Anzeige des beabsichtigten Verkaufs nicht verpflichtet, wenn es sich um leicht verderbliche oder geringwertige Güter handelt und die fälligen Entgelte nach seinem Ermessen nicht aus dem Erlös gedeckt werden können.
  5. Wird für die zum Verkauf gestellten Güter kein Käufer gefunden, so kann der Hafenbetrieb sie auf eigene Kosten beseitigen oder vernichten. Etwaige Schadensersatzansprüche und sonstige Ansprüche des Hafenbetriebs gegen den Auftraggeber bleiben hiervon unberührt.
  6. Für den Pfand- oder Selbsthilfeverkauf kann der Hafenbetrieb in allen Fällen eine Verkaufsprovision vom Nettoerlös in Höhe von ortsüblichen Sätzen berechnen.

§ 17 Ergänzende Bestimmungen zur Lagerung von Gütern

  1. Die Lagerung von Gütern erfolgt nur aufgrund entsprechender Vereinbarung mit dem Hafenbetrieb und nach Wahl und im Ermessen des Hafenbetriebes in eigenen oder fremden Lagerräumen. Der Hafenbetrieb ist in keiner Weise zur Annahme einer Auftragserteilung zur Lagerung verpflichtet, insbesondere steht es dem Hafenbetrieb frei, eine Lagerung abzulehnen, wenn nach Auffassung des Hafenbetriebes ein geeignetes Lager nicht vorhanden ist. Der Auftraggeber hat dann das Lagergut unverzüglich wieder zu übernehmen und die bis dahin angefallenen Kosten zu tragen. Wünscht der Auftraggeber die Lagerung in einem abgeschlossenen oder besonders gegen Zutritt gesicherten Lagerplatz, so ist dies dem Hafenbetrieb schriftlich anzuzeigen und mit dem Hafenbetrieb gesondert zu vereinbaren einschließlich einer zusätzlichen Vergütung.
  2. Wenn Güter eingelagert und/oder bearbeitet werden sollen, die wegen ihrer Beschaffenheit bzw. Eigenschaften (Feuergefährlichkeit, Gesundheitsschädlichkeit u. ä.) Nachteile jeglicher Art für Personen oder Sachen, insbesondere das Lager oder andere Lagergüter bewirken können, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Hafenbetrieb rechtzeitig schriftlich die Besonderheiten des Gutes, die genaue Art der Gefahr und die zu ergreifenden Vorsichtsmaßnahmen mitzuteilen. Er hat ferner das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken, zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Hafenbetrieb zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt. Der Auftraggeber ist des Weiteren verpflichtet, dem Hafenbetrieb alle erforderlichen und/oder zweckmäßigen Hinweise für die sachgerechte Lagerung der eingelagerten Güter zu erteilen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so lagert der Hafenbetrieb die Güter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen ein. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, Güter in separaten Räumen, in den dafür eingerichteten Speziallagern oder ggf. auch im Freien zu lagern, es sei denn, es besteht eine entgegenstehende besondere Vereinbarung.
  3. Der Hafenbetrieb stellt dem Auftraggeber über die eingelagerten Güter eine Einlagerungsanzeige aus. Der Hafenbetrieb vermerkt äußerlich erkennbare Schäden an den Gütern oder ihrer Verpackung auf der Einlagerungsanzeige und/oder dem Lagerschein. Bei der Einlagerung und sonstigen Tätigkeiten an oder mit Ladungseinheiten (palettierte oder gebündelte Güter, gepackte Behälter, Container) bezieht sich die Prüfung durch den Hafenbetrieb nur auf die äußere Beschaffenheit und zahlenmäßige Erfassung der Einheiten.
  4. Der Hafenbetrieb kann die Güter innerhalb seines Gesamtlagers (Eigen- und Fremdlager) umlagern. Er wird dem Auftraggeber die Umlagerung mit genauer Bezeichnung des neuen Lagerortes anzeigen.
  5. Der Hafenbetrieb trägt für die verkehrsübliche Bewachung und Kontrolle der Lagergüter Sorge; zu darüber hinausgehenden besonderen Bewachungs- und/oder Kontrollmaßnahmen ist der Hafenbetrieb nicht verpflichtet. § 20 Ziffer 5 bleibt unberührt.
  6. Der Hafenbetrieb ist zur Öffnung der Verpackung befugt, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere - aber nicht ausschließlich - gegeben, wenn der Hafenbetrieb Anlass zu der Annahme hat, dass der Inhalt von Packstücken nicht richtig angegeben ist, wenn in den Begleitpapieren die Art der Güter nicht eindeutig bezeichnet ist oder wenn von den Gütern eine Gefahr für andere Sachen oder Personen ausgeht oder auszugehen scheint.
  7. Der Hafenbetrieb ist ohne besondere Vereinbarung nicht verpflichtet, Arbeiten zur Erhaltung oder Verbesserung der Güter oder ihrer Verpackung auszuführen. Er ist aber berechtigt, derartige Arbeiten auf Kosten des Auftraggebers zu verrichten, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durch ihre Unterlassung Verlust oder Beschädigung des Gutes selbst, anderer Güter oder der Lagerräume zu befürchten ist.
  8. Der Hafenbetrieb ist berechtigt, ohne besondere Vereinbarung aber nicht verpflichtet, die Güter zu wiegen bzw. zu messen. Werden die Güter vom Hafenbetrieb ohne Auftrag gewogen bzw. gemessen, so hat der Auftraggeber die Kosten zu tragen, wenn das Gewicht bzw. das Maß nicht richtig angegeben wurde oder er in anderer Weise einen Anlass dazu gegeben hat.
  9. Nur der Auftraggeber oder von ihm legitimierte Personen haben das Recht, Auskunft über eingelagerte Güter zu verlangen. Sie können nach vorheriger Absprache mit dem Hafenbetrieb während der üblichen Geschäftsstunden in Begleitung von Mitarbeitern des Hafenbetriebes das Lager auf eigene Gefahr betreten und besichtigen. Einwände gegen die Art und Weise der Einlagerung der Güter muss der Auftraggeber schriftlich gegenüber dem Hafenbetrieb anzeigen. Erhebt der Auftraggeber diese Einwände nicht unverzüglich nach der Einlagerung, begibt er sich dieser Einwände, soweit die Einlagerung unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Lagerhalters erfolgt ist.
  10. Nehmen der Auftraggeber oder seine Beauftragten Handlungen an oder mit den Lagergütern vor, so haben diese danach die Güter dem Hafenbetrieb neu zu übergeben und Gewicht und Beschaffenheit der Güter mit dem Hafenbetrieb festzustellen. Geschieht dies nicht, haftet der Hafenbetrieb nicht für eine später festgestellte Minderung oder Beschädigung der Güter. Auf Verlangen des Hafenbetriebes ist der Auftraggeber verpflichtet, die Handlungen an den Lagergütern durch Mitarbeiter des Hafenbetriebes ausführen zu lassen.
  11. Die Auslieferung der Güter erfolgt nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung mit dem Hafenbetrieb. Nur der Auftraggeber oder der Empfangsberechtigte sind berechtigt, die Güter in Empfang zu nehmen. Der Hafenbetrieb ist nicht verpflichtet aber berechtigt, die Legitimation des Empfängers zu überprüfen.

§ 18 Ausschluss der Eigentumsaufgabe

Der Auftraggeber, sein Rechtsnachfolger oder eine von dem Auftraggeber legitimierte Person ist gegenüber dem Hafenbetrieb nicht berechtigt, das Eigentum an den in der Verfügungsgewalt des Hafenbetriebes befindlichen Gütern einseitig aufzugeben. Der Auftraggeber muss sich im Fall einer möglichen Eigentumsaufgabe gegenüber dem Hafenbetrieb so behandeln lassen als sei das Eigentum nicht aufgegeben und er weiterhin Eigentümer der Güter.

§ 19 Haftung des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Hafenbetrieb für alle Schäden und Kosten zu Lasten des Hafenbetriebs gemäß den gesetzlichen und den nach diesen AGB geltenden Bestimmungen.
  2. Der Auftraggeber haftet insbesondere - aber nicht ausschließlich - für:
    • alle Schäden, die aus unrichtigen, undeutlichen oder unvollständigen Angaben, etwa im Ladungsverzeichnis, im Auftragspapier, in anderen Anträgen oder in den EDV-Meldungen oder durch sonstige unrichtige, undeutliche oder unvollständige Angaben im Rahmen der Auftragserteilung entstehen;
    • die Kosten der vergeblichen Vorhaltung und Bereitstellung von Personal und Betriebsmitteln, wenn für Leistungen des Hafenbetriebes ein bestimmter Zeitpunkt verabredet wurde und sich Verzögerungen aus dem Betrieb von Schiffen oder sonstigen Verkehrsmitteln ergeben;
    • jegliche Beschädigung von Anlagen des Hafenbetriebes durch Fahrzeuge oder Personal des Auftraggebers.
  3. Eine weitergehende Haftung des Auftraggebers bleibt unberührt.

§ 20 Haftung des Hafenbetriebes

  1. Die Haftung des Hafenbetriebes bei Verlust oder Beschädigung von Gütern ("Güterschaden") ist der Höhe nach begrenzt auf eine Erstattung des beschädigten Warenwertes.
  2. Ansprüche aus Schwund (§ 4 Nr. 4 dieser AGB) sind grundsätzlich ausgeschlossen.
  3. Bei Verlust oder Beschädigung von Gütern, die vertragsgemäß in Freilagern, frei zugänglichen oder nicht gesondert gesicherten Lagerplätzen gelagert werden (insbesondere bei Diebstahl oder Natureinwirkungen), trägt der Hafenbetrieb keine Haftung. Eine solche Einlagerung erfolgt stets auf Gefahr und für Risiko des Auftraggebers. Der Auftraggeber sollte entsprechende Versicherungen abschließen.
  4. Der Hafenbetrieb haftet im Übrigen nur, soweit ihn oder seine Erfüllungsgehilfen und/oder Verrichtungsgehilfen ein Verschulden trifft. Die Entlastungspflicht trifft grundsätzlich den Hafenbetrieb. Der Auftraggeber hat im Schadensfall zu beweisen, dass dem Hafenbetrieb die Güter ohne äußerlich erkennbare Schäden übergeben worden sind. Ist ein Schaden an einem Gut äußerlich nicht erkennbar gewesen oder kann dem Hafenbetrieb die Aufklärung einer Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Hafenbetrieb den Schaden schuldhaft verursacht hat.
  5. Die vorstehenden Haftungsbefreiungen und -begrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden durch den Hafenbetrieb oder einen seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde und wenn vertragswesentliche Pflichten verletzt wurden, in letzterem Fall ist die Haftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischen Schaden begrenzt.

§ 21 Schadensanzeige

  1. Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Auftraggeber dem Hafenbetrieb Verlust oder Beschädigung nicht spätestens bei Übergabe des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut in vertragsgemäßem Zustand übergeben worden ist. Die Anzeige muss den Schaden hinreichend deutlich kennzeichnen.
  2. Die Vermutung nach Abs. 1 gilt auch, wenn der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht erkennbar war und nicht innerhalb von 7 Tagen nach Übergabe angezeigt wird.
  3. Ansprüche wegen Überschreitung einer Übergabefrist erlöschen, wenn der Auftraggeber dem Hafenbetrieb die Überschreitung der Übergabefrist nicht innerhalb von 21 Tagen nach Übergabe anzeigt. Kann der Auftraggeber die 21-Tage-Frist wegen der Dauer der Leistungen des Hafenbetriebs nicht einhalten, so hat er die Anzeige unverzüglich nach Beendigung des Leistungen des Hafenbetriebs zu erstatten.
  4. Eine Schadensanzeige nach Übergabe ist schriftlich zu erstatten; die Übermittlung der Schadensanzeige kann mit Hilfe einer telekommunikativen Einrichtung erfolgen. Einer Unterschrift bedarf es nicht, wenn aus der Anzeige der Aussteller in anderer Weise erkennbar ist. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
  5. Werden Verlust, Beschädigung oder Überschreitung einer Übergabefrist bei Übergabe angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber demjenigen, der das Gut übergibt.

§ 22 Verjährung

  1. Alle Ansprüche gegen den Hafenbetrieb verjähren innerhalb von einem (1) Jahr. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beträgt die Verjährungsfrist drei (3) Jahre.
  2. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter übergeben wurden. Sind die Güter nicht übergeben worden, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem die Güter hätten übergeben werden müssen.
  3. Die Verjährung eines Anspruchs gegen den Hafenbetrieb wird durch eine schriftliche Erklärung des Auftraggebers, mit der dieser Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Hafenbetrieb die Erfüllung des Anspruchs schriftlich ablehnt. Eine weitere Erklärung, die denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat, hemmt die Verjährung nicht erneut.

§ 23 Versicherung

Eine Versicherung der umgeschlagenen Güter und/oder sonstigen Werte durch den Hafenbetrieb erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Auftraggebers aufgrund einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung.

§ 24 Zahlungsbedingungen / Aufrechnung / Zurückbehaltung

  1. Rechnungen des Hafenbetriebs sind sofort ohne Abzug zu begleichen. Zahlungsverzug tritt, ohne dass es einer Mahnung bedarf, 14 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Der Hafenbetrieb behält sich im Fall des Zahlungsverzugs die Geltendmachung weiterer Ansprüche über den gesetzlichen Zinsanspruch in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinaus vor.
  2. Gegenüber Ansprüchen des Hafenbetriebes ist eine Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen des Auftraggebers zulässig.

§ 25 Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

§ 26 Angebotspreise / Ufergeld

  1. Alle Angebotspreise verstehen sich als Nettopreise zuzüglich der gültigen Umsatzsteuer. Angebotene Umschlagspreise verstehen sich grundsätzlich "ohne Ufergeld" es sei denn es wurde anderslautend angeboten. Die Berechnung des Ufergeldes richtet sich nach den jeweils geltenden Richtlinien der Gemeinde Ludwigshafen / des Landes Rheinland Pfalz.

§ 27 Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Ludwigshafen am Rhein.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und der Vorschriften des Internationalen Privatrechts.

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